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Veranstaltungen

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Satzung des Vereins

„ S a n i t z e r G e m e i n s c h a f t ” e. V.


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Sanitzer Gemeinschaft" e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Sanitz.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt die Förderung des generationsübergreifenden Gemeinschaftsgedankens in der Region Sanitz.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben verwirklicht:

  • Förderung der Jugendhilfe
  • Förderung der Kinder- und freien Jugendarbeit
  • Förderung der Frauen- und Seniorenarbeit
  • Förderung von Sport, Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung
  • Förderung des Natur- und Umweltschutzes
  • Förderung und Unterstützung der sozialen Arbeit

(3) Der Zweck des Vereins soll u.a. verwirklicht werden durch:

  • selbstorganisierte kreative Betätigung in den unter § 2 (1,2) aufgeführten Bereiche
  • Entwicklung und Durchführung generationsübergreifender und -verbindender Angebote
  • Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen
  • Entwicklung und Förderung von Projekten, die im Sinne vom § 2 (1,2) dieser Satzung inhaltliche und methodische Impulse vermitteln.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1994.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfällige Personenvereinigung werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den 1. Vorsitzenden und an den Vorstand, sie ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig
c) durch Ausschluss aus dem Verein

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Kassenprüfer.


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem  Vorsitzenden, dem 1.Stellvertreter, dem 2.Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Protokollaten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten; darunter muss sich jeweils ein Vorsitzender oder Stellvertreter befinden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann Aufgaben an Vereinsmitglieder delegieren.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
d) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom  Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Der Kassenprüfer hat zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, das dem Kalender entspricht, die ordnungsgemäße Führung der Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben, sowie der Verwendung der finanziellen Mittel und des Sachvermögens entsprechend den Vorschriften zur satzungsgemäßen Vermögensbindung (dem Sinn der § 52 ff, § 61 der Abgabeordnung) in Vorbereitung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands rechtzeitig schriftlich zur Kenntnis zu geben.


§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zu, 30.03. des laufenden Jahres fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.


§ 10 Auflösung des Vereins. und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sanitz, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins verlieren die Mitglieder ihren Anteil am Vereinsvermögen.